Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schilling Kaffeemaschinen GmbH

1.Geltungsbereich Kaufverträge

Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung – auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte – als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.

1.1.   Angebote und Aufträge

a)  Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung anzusehen.

b)  Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt worden sind.

c)  Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße und Leistungen des Liefergegenstandes sind als annähernd zu betrachten. Geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen behalten wir uns vor.

 

1.2.   Lieferung

a)  Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung, freibleibend.

b)  Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung des bestellten Liefergegenstandes festgelegt sind und die genauen Unterlagen hierüber bei uns vorliegen.

c)  Aufträge werden möglichst geschlossen geliefert. Können Aufträge zur geschlossenen Lieferung nicht geschlossen ausgeliefert werden, erfolgt die Nachlieferung der rückständigen Artikel separat oder mit einem der nächsten Aufträge.

d)  Alle Lieferungen erfolgen mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers bzw. dem Bereitstellen der Ware zur Abholung, auf Gefahr des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Die Bestimmung des Frachtführers behalten wir uns vor. Wird ein anderer Frachtführer gewünscht, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

e)  Erfolgt der Versand durch Lastkraftwagen eines Spediteurs, so ist das Abladen und der Transport zur Zwischenlagerungs- bzw. Verwendungsstelle Sache des Bestellers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Hof der Verwendungsstelle.

f)  Grundsätzlich erfolgt die Lieferung unversichert frei Haus. Bei Sendungen unter Euro 75.- wird ein Kostenanteil für Fracht und Verpackung berechnet, welcher gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird.

g)  Bei Sonderversand per Kurierdienst, soweit er vom Besteller gewünscht oder von uns zur Einhaltung einer vorgeschriebenen Lieferzeit vorgenommen werden muss, berechnen wir die Mehrkosten.

h)  Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht an, so ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Falle ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens pauschal 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt vorbehaltlich des Nachweises durch den Besteller, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist. Daneben können wir auch wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.

 

1.3.   Montage

a)  Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes.

b)  Soweit vereinbart, erfolgt die Montage des Liefergegenstandes durch unsere Monteure. Wir sind nur dann zur Montage verpflichtet, wenn seitens des Bestellers die Verlegung der Anschlüsse für Dampf, Wasser, Ablauf und Strom nach unseren Montageplänen sichergestellt ist. Alle bei der Montage erforderlichen Maurer-, Stemm-, Verputz-, Schlosser-, Tischler- und Malerarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen. Die Verbindung des Liefergegenstandes mit den bauseitigen, nach unseren Montageplänen bis in die unmittelbare Nähe des Liefergegenstandes verlegten Versorgungsleitungen darf nur durch konzessionierte Techniker erfolgen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Einhaltung der allgemeinen und örtlichen Vorschriften bei den bauseitigen Installationsarbeiten übernehmen wir keine Haftung.

c)  Die ordnungsgemäße Verwahrung des Liefergegenstandes von der Lieferung bis zu seiner Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Bestellers. Wir haften weder für Beschädigungen durch unberufene Personen, noch für Wasser-, Feuer- und Witterungsschäden oder Schäden durch höhere Gewalt sowie Diebstahl.

 

1.4.   Abnahme

Der Probebetrieb der Anlage sowie die Abnahme der Montageleistungen durch den Besteller erfolgen direkt nach Beendigung der Montage durch unseren Monteur. Kann ohne unser Verschulden der Probebetrieb bzw. die Abnahme nicht sofort nach der Montage durchgeführt werden, gehen

die Kosten für eine erneut notwendige Reise zu Lasten des Bestellers, auch wenn die Montage der Anlage im Gesamtpreis inbegriffen ist.

 

1.5.   Gewährleistung/Garantie

a)  Für einwandfreie Ausführung und Funktion des Liefergegenstandes leisten wir gem. den nachfolgenden Bestimmungen 12 Monate Garantie. Bei einem Liefergegenstand, der durch uns oder eine von uns autorisierte Firma montiert wird, gilt der Tag der Montage als Beginn der Garantie. In allen anderen Fällen beginnt die Garantie mit dem Zeitpunkt des gesetzlichen Gefahrübergangs auf den Besteller. Während dieser Zeit werden auf Materialfehler oder mangelhafte Ausführung zurückzuführende Mängel kostenlos durch uns oder eine von uns beauftragte Firma beseitigt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Wareneingang, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung von dem Besteller schriftlich bei uns anzuzeigen. Unserem Kundendienst ist Gelegenheit zur Überprüfung und Erstellung eines schriftlichen Berichts zu geben. Erst wenn Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, kann der Besteller nach seiner Wahl von uns die Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung verlangen.

b)  Eine einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes setzt voraus, dass dieser regelmäßig gewartet wird (wir empfehlen, einen Wartungsvertrag mit unserem Kundendienst abzuschließen). Für Schäden, die infolge mangelhafter Wartung und Pflege, z. B. durch eine nicht regelmäßige Entkalkung, ungenügende Reinigung sowie unsachgemäße Benutzung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände auftreten, haften wir auch während der Gewährleistungszeit nicht.

c)  Bei Defekten und Mängeln an dem Liefergegenstand, die auf nicht sachgemäße Reparaturen Dritter oder Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.

d)  Alle Glas- und Porzellanteile sowie sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, fallen ausschließlich unter die 6-monatige gesetzliche Gewährleistung. Hierzu gehören u. a. Dichtungen, Ventile, Hähne und Lackanstrich.

e)  Die Gewährleistung auf Ersatzteile beträgt 6 Monate ab Rechnungsdatum bzw. ab dem Tag des Einbaus durch unseren Kundendiensttechniker.

f)  Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

g)  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Fall groben Verschuldens oder Vorsatzes, der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt.

h)  Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind vorbehaltlich der Ziff. 5. g) ausgeschlossen.

i)   Bei Transportschäden ist die Feststellung der Schäden unverzüglich nach Entdeckung beim zuständigen Frachtführer zu beantragen. Die Fristen zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Transportschäden beim Frachtführer sind bei Postsendungen – 24 Stunden bzw. Kfz- Transporte – 4 Tage jeweils nach Empfang der Sendung. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Abnahme beim Frachtführer zu reklamieren. Dies gilt auch für Sendungen, die wir auf Wunsch des Bestellers an Dritte verschicken.

 

1.6.   Zahlungsziel

a)  Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

b)  Dem Besteller kommt ein Zurückbehaltungsrecht oder Recht zur Aufrechnung nicht zu, es sei denn, die gegen uns gerichtete Forderung des Bestellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

c)  Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die Zahlung der einzelnen Rate zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit sofort und ohne Abzug fällig.

d)  Rechnungen über Reparaturen, Montagen und Wartungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar.

e)  Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Mahnkosten und vom Tage der Fälligkeit an die banküblichen Zinsen, mindestens aber 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

f)  Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei Verletzung der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Käuferpflichten sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Die Pfändung der gelieferten Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

g)  Ferner sind wir berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich fälliger Rechnungen abhängig zu machen.

h)  Fordert Schilling Kaffeemaschinen GmbH in Fällen des Zahlungsverzuges oder der Verletzungen unserer Rechte den Liefergegenstand zurück, so werden etwaige geleistete Teilzahlungen erstattet. Wir sind berechtigt, zum Ausgleich der Wertminderung für die Benutzung der Anlage eine Nutzungsentschädigung von:

25 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des ersten Vierteljahres

30 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Vierteljahres

35 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Halbjahres

45 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Jahres

60 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des dritten Jahres

80 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des vierten Jahres

zu fordern und ggfs. gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen.

Dies gilt vorbehaltlich des Nachweises durch den Besteller, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

i)   Bei Rücknahme von gebrauchten Liefergegenständen in Fällen des Zahlungsverzuges oder der Verletzung unserer Eigentumsrechte wird der dafür von uns zu vergütende Rücknahmewert erst nach Eintreffen des Liefergegenstandes im Lager Horheim gutgeschrieben. Der Rückversand ist vom Besteller ohne Kostenbelastung für uns zu veranlassen. Nach unserer Wahl kann die Rücknahme auch durch unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragten Personen erfolgen.

 

1.7.   Eigentumsvorbehalt

a)  Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Nebenkosten (z.B. Montagekosten) und bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

b)  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

c)  Durch den festen Einbau des Liefergegenstandes sowie dessen Anschluss an die Versorgungsleitungen erlangen wir ein Miteigentum an der gesamten Sache in der Höhe unseres Eigentumsvorbehaltes.

d)  Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Dies gilt nicht für im Rahmen von Finanzierungsverträgen gelieferte Kaffeemaschinen. Dem Besteller sind Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware nicht gestattet. Im Falle des Weiterverkaufs geht die Forderung des Bestellers in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.

e)  Der Besteller ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

f)  Wird der Besteller als Einkäufer einer Unternehmensgruppe, eines Verbandes von Groß- und Einzelhändlern oder in gleichgelagerten Fällen tätig, ist er verpflichtet, bei allen Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe an angeschlossene Groß- und Einzelhändler etc. den verlängerten Eigentumsvorbehalt von Schilling Kaffeemaschinenweiterzuleiten. Dies gilt auch, soweit der Besteller Schilling Kaffeemaschinen GmbH zur direkten Belieferung Dritter ermächtigt.

g)  Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

1.8.   Abnahmeverweigerung

Erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes im Rahmen eines Kaffeelieferungsauftrages und sollte der Auftraggeber die darin vereinbarte

Kaffeemenge nicht oder nicht in voller Höhe abnehmen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den aufgrund der nicht

abgenommenen Menge entstandenen Tilgungsrückstand eine Sonderzahlung zu verlangen, oder aber den Finanzierungsvertrag fristlos zu

kündigen. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restkaufpreis des Liefergegenstandes ist dann sofort fällig.

 

1.9.   Geltungsbereich

Die beim Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vereinbarungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Garantiezusagen, Inklusivleistungen und Gewährleistungen, können ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden.

 

1.10.  Allgemeine Bedingungen

a)  Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Besteller zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Besteller willigt in diese Verwertung seiner Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz ein, sofern er dieser nicht bis zum Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.

b)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung werden die Parteien durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

1.11.  Erfüllungsort

Gegenüber Kaufleuten ist Erfüllungsort Wutöschingen-Horheim.

 

1.12.  Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten ist Gerichtsstand Waldshut –Tiengen.

 

2.Geltungsbereich Mietverträge

 

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für jedes Rechtsgeschäft zwischen Schilling Kaffeemaschinen GmbH (im Folgenden auch Vermieter) und dem Kunden. AGB des Kunden, die von diesen AVB abweichen, gelten nicht, es sei denn etwas Anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

2.1.   Leistungen/Pflichten des Vermieters

Schilling Kaffeemaschinen GmbH liefert den Mietgegenstand beim Kunden an, baut ihn auf und schließt ihn an die Strom- und Wasserleitung an. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Schilling Kaffeemaschinen GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Für Orte, die nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können, stellt Schilling Kaffeemaschinen GmbH die Kosten, die durch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen, sowie die dadurch entstehenden Fahrt- und Wartezeiten dem Kunden gesondert in Rechnung.

Ist ein besonderer Servicevertrag Bestandteil des Mietvertrags, sind Wartungs- und Reparaturkosten für Zubehör, welches nicht im Mietvertrag unter Zubehör aufgeführt ist, vom Vertrag ausgeschlossen.

 

2.2.   Pflichten des Kunden

a) Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Abnahme des Mietgegenstands bei Anlieferung durch den Frachtführer (in der Regel Spediteur) erfolgen kann. Wartezeiten beim Kunden von mehr als 15 Minuten, die Schilling Kaffeemaschinen GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. der Zugang zu den Räumlichkeiten ist wegen verschlossener Tür oder weil andere Zulieferer ihn versperren nicht möglich) werden dem Kunden mit 35.- EUR je angefangener halber Stunde in Rechnung gestellt.

Der Kunde versichert den Mietgegenstand ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme in ausreichender Höhe gegen Schadenersatzansprüche aller Art. Er trägt dafür Sorge, dass Dritte das Eigentum von Schilling Kaffeemaschinen GmbH nicht beschädigen.

b) Prüfpflichten

Der Kunde bestätigt bei der Anlieferung schriftlich den vollständigen Erhalt des Mietgegenstands auf einem Lieferschein der Schilling Kaffeemaschinen GmbH. Danach sind Beanstandungen des Kunden wegen fehlender Vollständigkeit des Mietgegenstands ausgeschlossen.

Der Kunde untersucht die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel. Sichtbare Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich bei Anlieferung anzumelden und auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Verdeckte Transportschäden sind innerhalb von 4 Tagen nach Anlieferung in schriftlicher Form ebenfalls beim Frachtführer anzumelden. In jedem Fall unterrichtet der Kunde Schilling Kaffeemaschinen GmbH über festgestellte Transportschäden unverzüglich.

c)  Zugriff Dritter

Der Mietgegenstand bleibt mit all seinen Bestandteilen und samt mitvermietetem Zubehör Eigentum des Vermieters oder eines Dritten. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass das Eigentum von Schilling Kaffeemaschinen GmbH oder eines Dritten vor fremdem Zugriff geschützt ist. Auf Verlangen ist der Mietgegenstand als Eigentum von Schilling Kaffeemaschinen GmbH oder eines von diesem benannten Dritten zu kennzeichnen. Bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand unterrichtet der Kunde unverzüglich Schilling Kaffeemaschinen GmbH, damit dieser seine Rechte oder die des Dritten geltend machen kann. Sofern sich der Standort der Maschine ändert, ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH darüber umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.

d) Untervermietung

Eine Untervermietung des Mietgegenstands ist nur nach vorhergehender Absprache und schriftlicher Zustimmung von Schilling Kaffeemaschinen GmbH zulässig.

e) Füllprodukte des Vermieters

Der Kunde verpflichtet sich, durch den exklusiven Einsatz der von Schilling Kaffeemaschinen GmbH vertriebene Füllprodukte, die hohe Qualität der über den Mietgegenstand ausgegebenen Getränke zu sichern. Die Preise für die von Schilling Kaffeemaschinen GmbH vertriebenen Füllprodukte sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen dafür ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von Schilling Kaffeemaschinen GmbH.

f)  Pflege der Mietsache, Wartung

Der Kunde wird den Mietgegenstand, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordern, nur unter Beachtung der Bedienungsanleitung in Betrieb setzen und benutzen, sowie ausschließlich durch Personen bedienen lassen, die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstands sicherstellen können. Der Kunde trägt dafür Sorge, den Mietgegenstand jederzeit betriebsbereit zu halten, insbesondere die reibungslose Warenversorgung sicherzustellen. Er hält den Mietgegenstand jederzeit in hygienisch einwandfreiem Zustand, so dass er den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht genügt. Der Kunde lässt Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im notwendigen, im Zweifel durch die Betriebsanleitung konkretisierten Umfang regelmäßig, mindestens jedoch ein Mal im Jahr durchführen. Sämtliche Arbeiten werden ausschließlich bei Schilling Kaffeemaschinen GmbH in Auftrag gegeben. Zur Vermeidung von Wasserschäden, für die Schilling Kaffeemaschinen GmbH nicht haftet, ist die Wasserzufuhr in Stillstands-Zeiten abzuschalten.

 

2.3.   Prüfrecht des Vermieters

Schilling Kaffeemaschinen GmbH ist berechtigt, den Einsatz des Mietgegenstands an seinen Aufstellplätzen, seine Betriebsbereitschaft und die Verwendung der Füllprodukte während der üblichen Geschäftszeit des Kunden zu prüfen. Hierzu sind Schilling Kaffeemaschinen GmbH und seine Beauftragten berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten. Werden Feststellungen getroffen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Mietvertrags stehen, werden ausschließlich mit dem Kunden behandelt. Die Prüfungen erfolgen unter Wahrung der geschäftlichen Interessen beider Parteien

 

2.4.   Preisanpassungen

Schilling Kaffeemaschinen GmbH ist berechtigt, den Preis für die Zeit nach Ablauf des ersten Vertragsjahres durch schriftliche Anzeige mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu ändern. Preisänderungen gelten für die Dauer von mindestens zwölf Monaten. Im Falle einer Preiserhöhung, welche 10% übersteigt, kann der Kunde diesen Vertrag binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll.

Der Vertragspreis basiert auf der im Vertrag vereinbarten jährlichen Maximalnutzung. Wird diese in einem Jahr um mehr als 5 % überschritten, kann Schilling Kaffeemaschinen GmbH auf Basis der ursprünglichen kalkulatorischen Grundlagen eine angemessene Anpassung der Vergütung für dieses Jahr und auch für die Restlaufzeit des Vertrags verlangen.

 

2.5.   Kaution

Schilling Kaffeemaschinen GmbH ist berechtigt, vom Kunden eine Kaution bis zur Höhe einer Netto-Jahresmiete zu verlangen. Die Kaution wird eine Woche vor dem Anlieferungstermin, spätestens jedoch mit Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Eine Rückzahlung erfolgt nicht vor Ablauf der Mietzeit und erst dann, wenn alle Ansprüche von Schilling Kaffeemaschinen GmbH aus dem Mietvertrag befriedigt sind.

 

2.6.   Zahlungsbedingungen

Die Miete ist in monatlichen Raten zum 01. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende/Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag als Fälligkeitstag. Die Rate wird per SEPA-Lastschrift eingezogen. Mit der ersten Rate werden außerdem die Kosten von Anlieferung, Aufbau, Anschluss und Inbetriebnahme per SEPA-Lastschrift eingezogen, die Kaution jedoch bereits eine Woche vor Anlieferung bzw. spätestens mit Vertragsbeginn. Befindet sich der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann Schilling Kaffeemaschinen GmbH die Zahlung des gesamten Mietpreises verlangen. Schilling Kaffeemaschinen GmbH hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht und kann weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung unverzüglich einstellen. Die fälligen Zahlbeträge sind zu verzinsen. Die Verzugszinsen betragen 5% über dem Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Verbrauchern bzw. 9 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Unternehmern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

2.7.   Aufrechnung, Abtretung

Der Kunde darf von fälligen Rechnungsbeträgen, mit Ausnahme eines vereinbarten Skontos, keine Abzüge vornehmen.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung von Schilling Kaffeemaschinen GmbH abtreten.

 

2.8.   Haftung des Kunden

Der Kunde unterrichtet Schilling Kaffeemaschinen GmbH unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietgegenstände, über die Beschädigung oder den Verlust einzelner Mietgegenstände.

Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme des Mietgegenstands.

Der Kunde haftet ab Erhalt des Mietgegenstands bis zu seiner Rückgabe für schuldhafte Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstands. Er haftet auch für Verschulden seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Kunde tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an Schilling Kaffeemaschinen GmbH ab. Schilling Kaffeemaschinen GmbH nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

Der Kunde erstattet Schilling Kaffeemaschinen GmbH bei Verlust, Zerstörung und nicht reparaturfähiger Beschädigung des Mietgegenstands die für die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Gegenstands anfallenden Kosten, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche der Schilling Kaffeemaschinen GmbH.

Ist die Reparatur eines Mietgegenstands möglich, erstattet der Kunde Schilling Kaffeemaschinen GmbH die Reparaturkosten.

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Schilling Kaffeemaschinen GmbH bleiben unberührt.

 

2.9.   Haftung des Vermieters

Mängel des Mietgegenstands behebt Schilling Kaffeemaschinen GmbH nach Mängelanzeige durch den Kunden innerhalb angemessener Frist. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von Schilling Kaffeemaschinen GmbH durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Schilling Kaffeemaschinen GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Schilling Kaffeemaschinen GmbH beruhen, haftet Schilling Kaffeemaschinen GmbH unbeschränkt.

Im Übrigen haftet Schilling Kaffeemaschinen GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Schadenersatzansprüche für Folgeschäden, insbesondere infolge eines Ausfalls der Maschine oder nach Austritt von Wasser, sind ausgeschlossen.

Die verschuldensunabhängige Haftung von Schilling Kaffeemaschinen GmbH für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel nach § 536 a Abs. 1 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.

 

2.10.  Dauer des Mietverhältnisses und Kündigung

Nach dem Ablauf der Mindestvertragsdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Unter den Voraussetzungen des § 543 BGB steht jeder Partei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

Schilling Kaffeemaschinen GmbH steht ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch zu,

a)  wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug gerät;

b)  wenn der Kunde den Mietgegenstand nicht vertragsgemäß wartet oder betriebsbereit hält. In diesem Falle der Beendigung des Mietverhältnisses ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich in Besitz zu nehmen bzw. an eine dritte Person weiterzugeben, wobei vorhandene Schlüssel unverzüglich auszuhändigen sind;

c)  wenn der Kunde gegen die Verpflichtung zum exklusiven Einsatz der von Schilling Kaffeemaschinen GmbH vertriebenen Füllprodukte dieses Vertrags verstößt. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, nach Aufforderung den Mietgegenstand an Schilling Kaffeemaschinen GmbH zurückzugeben. Die bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrags fällig werdenden Mietraten werden unverzüglich zur Zahlung fällig. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

d)  wenn der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn

e)  der Kunde die Mietsache erheblich beschädigt und trotz Fristsetzung die Beschädigung nicht behebt.

 

2.11.  Rückgabe der Mietsache

Der Kunde gibt die Mietgegenstände gereinigt und in dem Zustand und in der Form zurück, wie er sie von Schilling Kaffeemaschinen GmbH erhalten hat. Übliche Abnutzungserscheinungen stehen dem nicht entgegen. Der Kunde stellt sicher, dass er oder ein Vertreter am vereinbarten Abholtag, am vereinbarten Abholort und zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend ist. Der Kunde trägt die Kosten der Rückgabe und des Rücktransports. Geräteanlieferungen an Schilling Kaffeemaschinen GmbH werden nur frei Haus angenommen,

 

2.12.  Vertragsänderung

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform.

Dieser Vertrag gilt auch bei Fusion oder Rechtsnachfolge eines jeden Vertragspartners.

 

2.13.  Änderung der AVB

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ab dem 01.03.2023. Schilling Kaffeemaschinen GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. Schilling Kaffeemaschinen GmbH informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.

 

2.14.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist Waldshut-Tiengen. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) Anwendung.

 

2.15.  Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen wirtschaftlich nahekommt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.